Schulden bei der Krankenkasse?
Stundung, Ratenzahlung und Verjährung

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Kostenlose Schuldnerberatung bei Krankenkassenschulden

Welche Möglichkeiten gibt es bei Schulden gegenüber der Krankenkasse –Ratenzahlung, Stundung oder Verjährung?

Es besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet, dass jeder, unabhängig von der Berufsgruppe (Studenten, Angestellte, Beamte, Rentner und Selbstständige), verpflichtet ist, sich über eine private Krankenkasse oder gesetzlich zu versichern.

Nur so ist sichergestellt, dass Gesundheitsleistungen (Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, usw.) von der Krankenkasse übernommen werden und nicht selbst bezahlt werden müssen.

Quick-Info

  • In Deutschland herrscht Kranken­kassen­versicherungs­pflicht. Jeder muss krankenversichert sein.
  • Schulden bei der Krankenkasse können selbständige sowie privatversicherte Personen machen.
  • Krankenkassen können säumige Beitragszahler nicht den Vertrag kündigen ("rausschmeissen").
  • Auch Menschen mit Schulden bei der Krankenkasse sind (eingeschränkt) krankenversichert.
    Den vollen Versicherungsschutz erhält der Schuldner allerdings erst nach Begleichung aller Schulden.
  • Krankenkassenschulden verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs.
    Schulden aus dem Jahr 2024 sind also verjährt am 01. Januar 2029

    Von der kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren werden Beiträge erfasst, die unwissentlich oder versehentlich nicht entrichtet worden sind.

    Krankenkassenschulden verjähren 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs. Die Verjährung für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt beträgt wie bei einem normalen zivilrechtlichen Titel 30 Jahre. Wenn gegen einen nachweislich erhalten Krankenkassenbescheid kein Widerspruch eingelegt bzw. geklagt worden ist. Dann verjähren die Krankenkassenschulden erst nach 30 Jahren.

Angestellte – Der Arbeitgeber führt die Kranken­kassen­beiträge für den Arbeitnehmer ab. Wenn das Einkommen oberhalb der Versicherungs­pflicht­grenze liegt, könnte in eine private Krankenkasse gewechselt werden, dann muss der Angestellte die Beiträge selbst zahlen und kann somit bei unvorhergesehenen Ausgaben in Zahlungsverzug kommen.

Sozialhilfeempfänger – Die Beiträge zur Kranken­versicherung werden vom Sozialamt abgeführt.

Selbständige – Sie können sich freiwillig gesetzlich versichern oder Mitglied in einer privaten Kranken­versicherung werden. In beiden Fällen muss der Selbständige für eine rechtzeitige Bezahlung der Krankenkassenbeiträge sorgen.

Beamte – Sie erhalten einen prozentualen Anteil für die Gesundheits­leistungen von ihrem Dienstherrn (sog. Beihilfe) und müssen sich zusätzlich absichern.

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09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 17:00 Uhr

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(nur nach telefonischer Vereinbarung).

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30159 Hannover

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☎    0511 - 54 35 26 00

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Werden die Kranken­versicherungs­beiträge nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt, entstehen Schulden bei der Krankenkasse.

Krankenkassen mahnen kostenpflichtig nicht gezahlte oder nur zum Teil gezahlte Beiträge an. Die Mahngebühren und einen Säumniszuschlag der Beitragsschulden müssen zusätzlich übernommen werden.

Ist man mehrere Monatsbeiträge im Rückstand, schränken die Krankenkassen sogar ihre Leistungen ein.

Kann die Krankenkasse den Vertrag kündigen?

Die Krankenkasse kann bei Nichtzahlung der Beiträge den Kranken­versicherungs­schutz nicht kündigen, da eine Kranken­versicherungs­pflicht besteht. Stattdessen läuft der Vertrag bei der Krankenkasse mit stark reduzierten Kranken­versicherungs­leistungen weiter.

Den vollen Versicherungsschutz erlangt man nur durch Zahlung des Rückstandes wieder.

Kann ich den Vertrag kündigen?

Der Vertrag kann von seiten des Versicherten gekündigt werden.
Allerdings wird diese Kündigung nur wirksam, durch den Nachweis des Beitritts in eine andere Krankenkasse (Kranken­versicherungs­pflicht).

Beitrags Nachzahlungen

Wer sich nicht gleich bei Einführung der Kranken­versicherungs­pflicht krankenversichert hat, muss bei Eintritt in eine Krankenversicherung die versäumten Beiträge, die seit 2007 (Gesetzliche Krankenkasse) bzw. 2009 (Private Krankenversicherung) fällig geworden wären, nachzahlen.
Die Säumniszuschläge müssen zusätzlich übernommen werden.

Bei kurzfristigen Zahlungsproblemen nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, wenn Sie merken, dass Sie den aktuellen Beitrag nicht oder nur zum Teil zahlen können. Die meisten Krankenkassen sind in diesen Fällen bereit, eine Ratenzahlung oder einen Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

Wenn Sie sich mit Ihrer Krankenkasse nicht einigen können oder weitere Schulden haben, welche ebenfalls reguliert werden müssen, sollten Sie bei uns einen Termin vereinbaren.

Kontakt

Schuldnerhilfe Neues Leben e.V.
Kostenlose Schuldnerberatung Hannover
Herschelstraße 32
30159 Hannover

Telefon:
0511 - 54 35 26 00

eMail:
anfrage@schuldnerhilfe-neuesleben.de