Verrechnungen und Aufrechnungen der laufenden Sozialleistungen sind im Insolvenzverfahren zulässig

Eine unter der Pfändungsfreigrenze liegende Erwerbsminderungsrente ist nicht insolvenzbefangen und kann nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden, ohne dass die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen.

Es handelt sich bei den Vorschriften der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I um besondere Regelungen, die nur in zwei Ausnahmefällen, nämlich der Nichtentrichtung von Beiträgen oder bei zu Unrecht bezogenen Sozialleistungen, einen erweiterten Zugriff der Sozialleistungsträger auf das nichtpfändbare Vermögen des Betroffenen gestatten, unter dem weiteren Vorbehalt, dass der Betroffene dadurch nicht hilfebedürftig wird. Beide Fallkonstellationen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, die durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung vom Gesetzgeber dazu ermächtigt wurden, wenigstens einen Teil der Beträge, nämlich max. bis zur Hälfte der laufenden Sozialleistung, vom Betroffenen zurückzuholen. Dies stellt eine gewisse Privilegierung der Sozialleistungsträger gegenüber "normalen" Gläubigern dar, die § 394 BGB zu beachten haben, die aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen so gewollt war.

(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, L 6 R 163/13, juris Rnr. 31; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 38)

Quelle: Hess. Landessozialgericht Beschl. 3.8.2016 -L 5 R 123/15-1- [ zurück zu den Themen ]