Treuhänder und Versagungsgründe während der Wohlverhaltensphase

Der Treuhänder darf den Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensphase Versagungsgründe mitteilen

Wenn ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hat, darf der Treuhänder die Gläubiger über diese Umstände unterrichten und bemerken, dass auf Antrag eines Gläubigers wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen sei, auch wenn dem Treuhänder diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.

Quelle: BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 84/09 - LG Dresden

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