Selbständige Schuldner und Insolvenzmasse

Einkünfte eines selbständigen tätigen Schuldners gehören zur Insolvenzmasse

Die Einkünfte, die ein selbständiger tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann nur gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird.

BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 94/09.
Quelle: BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 94/09

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