Risiko Dienstwagen im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Privatinsolvenzverfahren die pfändbaren Bezüge sich auch auf Naturalleistungen, wie die Überlassung eines Dienstwagens, beziehen können.

Die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens sind mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen. Bei Nichtangabe des Dienstwagens im Insolvenzantrag kann demnach die Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO versagt werden.

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Quelle: BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - IX ZB 61/10

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