Restschuldbefreiung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung

Restschuldbefreiung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung
nach § 213 InsO

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

Quelle: BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10 LG Köln, AG Köln

[ zurück zu den Themen ]