Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren nach 6 Jahren

Nach 6 Jahren muss über die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren entschieden werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach 6 Jahren von Amts wegen entschieden werden muss, auch wenn zu diesem Zeitpunk das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen werden kann.

In dem Urteil verweist der BGH zur Begründung auf den Zweck des Insolvenzverfahrens, wonach dem Schuldner nach 6 Jahren ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden soll.

Quelle: BGH, Beschluss vom 03.12.2009, Az.: IX ZB 247/08 - LG Dresden

[ zurück zu den Themen ]