Versagung der Restschuldbefreiung bei Forderung im Vermoegensverzeichnis

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn nicht alle Forderungen im Vermögensverzeichnis angegeben werden

Führt ein Insolvenzschuldner nicht alle Forderungen in seinem Vermögensverzeichnis auf, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Schuldner obliegt nicht die Beurteilung, ob eine Forderung gerichtlich durchsetzbar oder im Allgemeinen einbringlich ist. Er darf keine Positionen verschweigen.

BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZA 29/10
Quelle: BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZA 29/10

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