Zweiter Anlauf zur Restschuldbefreiung

Neuer Anlauf zur Restschuldbefreiung

Stellt ein Schuldner einen zweiten Antrag zur Restschuldbefreiung im Privatinsolvenzverfahren innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren, ist dieser unzulässig, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht im ersten Versuch verletzt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die Stundung der Verfahrenskosten scheidet für diesen Antrag ebenfalls aus.

Quelle: BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – LX ZB 219/08; LG Oldemburg

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