Pfändungsschutz einer Versicherung

Pfändungsschutz einer Versicherung erst bei tatsächlicher Umwandelung

Der Pfändungsschutz einer Versicherung gem. § 851c ZPO tritt erst mit der tatsächlichen Umwandelung einer bereits bestehenden Versicherung ein.

Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.

Eine bestehende Kapitallebens- oder Rentenversicherung kann unter Ausübung des Wahlrechts in eine pfändungsgeschützte Versicherung umgewandelt werden. Bei einem Insolvenzverfahren müssen auch die Anfechtungsvorschriften beachtet werden, denn eine Anfechtung gem. § 132 InsO ist in der Dreimonatsfrist vor Antragstellung möglich.

Bundesgerichtshof: Az.: IV ZR 223/15 vom 22.7.15..
[ zurück zu den Themen ]