Änderung bei der Berechnung des Pfändungsbetrages beim Weihnachtsgeld

Die bisherige Berechnung des Pfändungsbetrages beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.4.2013 (10 AZR 59/12) wie folgt geändert:

"Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht."

Bisher wurden die kompletten Steuern und Sozialversicherungsabgaben vom Bruttoeinkommen abgezogen sowie aus dem daraus erhaltenen Nettoeinkommen der unpfändbare Betrag des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes, welcher maximal 500 € beträgt, abgezogen. Von dem so entstandenen Resteinkommen wurde der Pfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle ermittelt.

Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.4.2013 sollen die auf das Urlaub- bzw. Weihnachtsgeld entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht doppelt abgezogen werden dürfen, d. h. nach Abzug der nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge werden lediglich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht, die auf das restliche, also das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende, Bruttoeinkommen anfallen.

Der pfändbare Anteil ist somit höher.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12

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