Treuhänder und Versagungsgründe während der Wohlverhaltensphase

Der Treuhänder darf den Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensphase Versagungsgründe mitteilen

Der Zivilsenat hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht mehr schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen darf, er müsse vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten.

Der Schuldner hat nun die Möglichkeit zu bestimmen, welche Lastschriften zur Insolvenzmasse zurückgebucht werden können. Somit kann der Schuldner sicherstellen, dass z. B. abgebuchte Mietzahlungen, Energieversorgungsabschläge nicht zurückgebucht werden.

Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder muss vor einem Widerspruch prüfen, ob durch die Lastschriften nur das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen sei. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der auch im Insolvenzverfahren anwendbaren Vorschrift des § 850k ZPO a. F. (seit 1. Juli 2010: § 850l ZPO). Danach soll der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt werden und dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn er auf ein Konto überwiesen wird. Dies gilt auch für Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I). Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen.

Quellen: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
XI. Zivilsenat: Urteil vom 20. Juli 2010 – XI ZR 236/07
LG München I - Urteil vom 28. August 2006 – 27 O 20542/05
OLG München - Urteil vom 29. März 2007 – 19 U 4837/06
IX. Zivilsenat: Urteil vom 20. Juli 2010 – IX ZR 37/09
AG Leipzig - Urteil vom 24. September 2008 – 109 C 2936/08
LG Leipzig - Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 S 489/08


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