Kontoführungsgebühren bei Pfändungsschutzkonto

Keine höheren Kontoführungsgebühren sowie keine weiteren Einschränkungen für Pfändungsschutzkonten

Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil 2 U 10/11 vom 26.06.2012 verkündet, dass Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonten unzulässig sind. Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) erheben. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und gab damit einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein statt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Kunden, deren Pfändungsschutzkonten nicht in ein Girokonto zurück umgewandelt werden, als unangemessen benachteiligt werden. Auch die Klausel, nach der die Nutzungsmöglichkeit bereits ausgegebener Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto endet, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Klausel, nach der bei einem Pfändungsschutzkonto "die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich ist", wurde vom Senat als unklar beanstandet.

Weitere Einzelheiten:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012, Aktenzeichen 2 U 10/11

Quelle: WISO-zdf.de

[ zurück zu den Themen ]