Gesetz gegen unseriöse Geschäfts-
praktiken seit 09.10.2013 in Kraft

Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sollen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingedämmt werden. Das Gesetz soll Verbraucher vor überzogenen Massenabmahnungen bei Bagatellverstößen bei Urheberrechtsverletzungen sowie überhöhten Abmahngebühren schützen. Die anwaltlichen Abmahnkosten sollen gesenkt bzw. gedeckelt werden.

Sowohl für Inkassobüros als auch für Rechtsanwälte gelten einheitliche Regelungen bestimmter Darlegungs- und Informationspflichten der Inkassodienstleistungen. Demnach muss aus der Rechnung hervorgehen, für wen ein Inkassounternehmen bzw. Rechtsanwalt arbeitet, warum ein bestimmter Betrag eingefordert wird und wie sich die Anwalts- bzw. Inkassokosten berechnen.

(Art. 1 Nr. 1 a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3 treten erst am 01.11.2014 in Kraft)

Quelle: BGBl I S 3714

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