Gerichtskosten aus Strafverfahren sind keine Verbindlichkeiten

Auferlegte Gerichtskosten aus einem Strafverfahren sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung

Die dem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO. Um Forderungen von der Restschuldbefreiung ausschließen zu können, müssen die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sein, welche vom Gläubiger nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet werden müssen. Auferlegte Gerichtskosten sind Gebühren und Auslagen der Stadtkasse. Sie sind nicht Sanktionen für begangenes Unrecht und sind somit keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

BGH, Urteil vom 16.11.2010, VI ZR 17/10
Quelle: BGH, Urteil vom 16.11.2010, VI ZR 17/10

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