Keine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes

Bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr besteht keine Erwerbsobliegenheit

Wenn die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, entfällt die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners. Dies trifft auch auf die Betreuung minderjähriger Kinder zu. Es besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr. Bei Kindern im Alter zwischen 8 bis 11 Jahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeittätigkeit ausüben muss. Sofern aber aus der zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielt werden kann, liegt keine Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger vor.

Quelle: BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07 - LG Wuppertal

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