Abführung des Erbschaftsanteils in einer
Insolvenz bei Hartz-IV-Empfängern

Am 12.06.2013 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass Hartz-IV-Empfänger in einem Insolvenzverfahren Teil einer Erbschaft gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO an den Treuhänder auszahlen dürfen.

Dies muss jedoch unverzüglich nach Erhalt des geerbten Geldes geschehen. Somit ist das Jobcenter nicht berechtigt, diesen Anteil als Einkommen nach § 11 SGB II auf den laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Quelle: BSG, B 14 AS 73/12 R

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