Einigungsgebühr bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

Regelung über die Erhebung einer Einigungsgebühr bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

Die Einigungsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis Nr. 1000 entsteht bei der Mitwirkung des Gläubigers beim Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB, wenn sich der Vergleich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Zudem muss der Gläubiger eine darüber hinausgehende Sicherheit erhalten, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den Schuldner beseitigt werden.

Ist keine Sicherheit vorhanden, so handelt es sich bei dem Vergleich lediglich um ein Zahlungsmodalitäten regelndes Anerkenntnis.
AG Plön, Beschluss vom 5. Mai 2011, 10 M 1544/10.
Quelle: AG Plön, Beschluss vom 5. Mai 2011, 10 M 1544/10

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