Aufgenommenen Tätigkeit kein Obliegenheitsverstoß

Nach freiwilliger Offenbarung der aufgenommenen Tätigkeit besteht kein Obliegenheitsverstoß

Wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit also den Obliegenheitsverstoß nachträglich dem Treuhänder mitteilt (InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1) und den vorenthaltenen Betrag bezahlt oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.

Quelle: BGH. Beschluss vom 18.Februar 2010-07-02, IX ZB 211/09

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