Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten

Die Stundung der Verfahrenskosten ist abzulehnen, wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung vorliegt

Wenn ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung zweifelsfrei vorliegt, ist die Verfahrenskostenstundung abzulehnen. Es bedarf jedoch keines Gläubigerantrages auf Versagung, der vor dem Schlusstermin oder einem entsprechenden schriftlichen Verfahren noch gar nicht wirksam gestellt werden könnte. Ein Verfahren mit öffentlichen Geldern zum Zwecke der Restschuldbefreiung des Schuldners zu finanzieren, in dem nicht die Kosten gedeckt sind, ist nicht gerechtfertigt, wenn schon feststeht, dass die Restschuldbefreiung versagt werden muss, falls nur ein einziger Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.

BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09
Quelle: BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZB 259/09

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