Ablauf Sperrfrist - neuer Insolvenzantrag

Nach Ablauf einer Sperrfrist kann erneut ein Insolvenzantrag gestellt werden

Wenn dem Schuldner in einen früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist, kann er nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen. Die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen
(Fortführung von BGH, Beschl. V. 16.Juli 2009 – IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

Quelle: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 257/09 – LG Konstanz

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