Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der pfändbare Betrag des Einkommens nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt wird

Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.

Quelle: §290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Quelle: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - IX ZA 37/12 - LG Wiesbaden, AG Wiesbaden

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