Zum 01.07.2010 wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz dahingehend geändert, dass die KFZ-Steuer nach dem CO2-Ausstoß bemessen wird. Zukünftig regelt der
geänderte § 13 Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), dass keine Zulassung eines Kraftfahrzeuges mehr erfolgen darf, wenn der
Kraftfahrzeugsteuerrückstand mehr als 5,00 € aufweist. Zur Überprüfung stellt die zuständige Steuerbehörde der Zulassungsstelle die entsprechenden
Daten zur Verfügung.
BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZA 29/10
Quelle: 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27.05.2010
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