KfZ-Zulassungbei Steuerrückständen

Bei KFZ-Steuerrückständen kann kein Kraftfahrzeug mehr zugelassen werden

Zum 01.07.2010 wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz dahingehend geändert, dass die KFZ-Steuer nach dem CO2-Ausstoß bemessen wird. Zukünftig regelt der geänderte § 13 Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), dass keine Zulassung eines Kraftfahrzeuges mehr erfolgen darf, wenn der Kraftfahrzeugsteuerrückstand mehr als 5,00 € aufweist. Zur Überprüfung stellt die zuständige Steuerbehörde der Zulassungsstelle die entsprechenden Daten zur Verfügung.

BGH, Beschluss vom 07.10.2010, IX ZA 29/10
Quelle: 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27.05.2010

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