Keine Sperrfrist wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einem neuen Antrag auf Restschuldbefreiung

InsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2:
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.

InsO §§ 4a, 4c:
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Quelle:
BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16 - LG Stralsund


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