Gelegentliche selbständige Tätigkeit fällt nicht unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens

Die Ausübung einer gelegentlich selbständigen Tätigkeit fällt nicht unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens

Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbstständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbstständige Erwerbstätigkeit.

BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11.
Quelle: AG Nürnberg und LG Nürnberg-Fürth, Juni 2011

[ zurück zu den Themen ]