Insolvenzverfahren und eidesstattliche Versicherung

Der Schuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet

Schuldner, die das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet haben, sind nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber einzelnen Insolvenzgläubigern verpflichtet.

Quelle: BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10 - LG Stuttgart AG Stuttgart

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