Restschuldbefreiung und grobe Fahrlässigkeit

Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Schlusstermin macht

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

Quelle: BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 260/10 - AG Magdeburg, LG Magdeburg

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