Kontopfändungsschutz - Das Pfändungsschutzkonto

Kontopfändungsschutz - Das Pfändungsschutzkonto ab dem 01.01.2012

Für das P-Konto besteht ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe des jeweils maßgeblichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO. Aus diesem Betrag können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge, u.a. getätigt werden. Auf die Art der Einkünfte (z. B. Arbeitseinkünfte, Sozialleistungen oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) kommt es nicht mehr an.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes zum 1. Juli 2010 wurde die Möglichkeit geschaffen, durch Vereinbarung zwischen Bank und Schuldner ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Jede Person darf nur ein P-Konto führen und zwar als Einzelkonto, ein gemeinschaftliches P-Konto ist unzulässig. Ein besonderer Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht aber nicht.

Ab dem 01.01.2012 wird der Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto gewährt. Die Möglichkeit über Sozialleistungen binnen 14 Tagen ab Gutschrift zu verfügen sowie die Freigabeentscheidung des Vollstreckungsgerichtes sind zum 31.12.2011 weggefallen.

Weitere Informationen zum Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011 finden Sie im
Informationsblatt des Bundesministeriums der Justiz.

Quelle:
BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10 LG Köln, AG Köln


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