Gerichtsentscheid:
Naturalunterhalt bei unterhaltsberechtigten Personen

Naturalunterhalt zählt zum Einkommen der unterhaltsberechtigten Person

Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhalts-verpflichteten gewährte Naturalunterhalt.

Es sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen. Dies kann zur Folge haben, dass unterhaltsberechtigte Personen im Insolvenzverfahren nicht als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden.

Naturalunterhalt zählt zum Einkommen der unterhaltsberechtigten Person.
Quelle: BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 - LG Oldenburg

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