Keine Kündigung des Mietverhältnisses durch Lastschriftwiderruf der Mieten

Keine Kündigung des Mietverhältnisses durch Lastschriftwiderruf der Mieten durch den Insolvenzverwalter

Der Wohnraum kann nicht wegen zwei ausstehender Mieten infolge Lastschriftwiderrufes durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gekündigt werden. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Schuldners. Aus diesem Grund liegt kein zurechenbares schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Mieter vor. Auch muss der Insolvenzverwalter nicht die zwei ausstehenden Mieten zurückzahlen.

Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 30.04.2010 – 311 S 107/09

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