Kostenstundungsaufhebung im Insolvenzverfahren

Kostenstundungsaufhebung im Insolvenzverfahren

Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.

Quelle: BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09 - LG Hagen

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