Verbot von KfZ-Pfändung des Ehegatten

Benötigt der Ehegatte des Schuldners dessen Auto zur Fahrt zum Arbeitsplatz, darf es nicht gepfändet werden

Die Gegenstände, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sind gem. § 811. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Die erforderlichen Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz benötigt werden, außer, die Beförderung könnte in zumutbarer Weise durch öffentliche Verkehrsmittel erfolgen.

Quelle: BGH, Az.: VII ZB 16/09

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