Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu
kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011, VII ZB 12/09.
Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011, VII ZB 12/09
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