Forderungen im Insolvenzantrag

Alle Forderungen müssen im Insolvenzantrag angegeben werden

Gem. InsO § 305 Abs.1 Nr.3 muss der Schuldner ein Verzeichnis erstellen, in welchem er alle gegen ihn gerichteten Forderungen aufführt. Es sind auch Forderungen anzugeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers zu versagen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZB 63/08 - LG Landshut

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