Erreichbarkeit von Schuldner während der Wohlverhaltensperiode

Schuldner müssen in der Wohlverhaltensperiode erreichbar sein

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296

Der Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich jeden Wechsel der Anschrift mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt.

Quelle: BGH, Beschluss vom 08.Juni 2010 – IX ZB 153/09 – LG Mainz

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