Ab dem 01.01.2013 wird die "Eidesstattliche Versicherung" zum "Verfahren zur Vermögensauskunft"

Mit der Umbenennung treten gleichzeitig einige grundlegende Veränderungen im Zwangsvollstreckungsrecht in Kraft.

Die Grundlagen wurden mit dem "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 29. Juli 2009 gelegt.

Zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft (vormals Eidesstattliche Versicherung) bleibt der Gerichtsvollzieher bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

Der Gerichtsvollzieher darf auch ohne vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch Auskünfte vom Schuldner über seine finanziellen Verhältnisse einholen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Dazu benötigt der Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Auftrag des Gläubigers und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) müssen gegeben sein.

Zwei Wochen nach erfolgloser Zahlungsaufforderung kann es zum Termin in den Räumen des Gerichtsvollziehers kommen oder der Gläubiger kann die Abnahme der Vermögensauskunft auch in der Wohnung des Schuldners beauftragen. Zur Durchsetzung der Abgabe der Vermögensauskunft bleiben Haftbefehl und Erzwingungshaft als Möglichkeiten erhalten.

Sollten die Vermögensangaben des Schuldners nicht zum Forderungsausgleich führen oder leistet der Schuldner die Auskünfte nicht, darf der Gerichtsvollzieher auf Grundlage des § 802l ZPO eine kostenpflichtige Auskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung über den Arbeitgeber, beim Kraftfahrt-Bundesamt über Fahrzeugdaten und beim Bundeszentralamt für Steuern Informationen zu Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinstituten einholen, wenn die Hauptforderung nicht unterhalb der Grenze von 500 € liegt.

Des Weiteren hat der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis nicht mehr schriftlich, sondern als elektronisches Dokument zu erstellen und weiterzuleiten. Gemäß §802k ZPO werden alle Vermögensverzeichnisse landesweit vom zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Alle Gerichtsvollzieher haben Zugriff auf den Inhalt dieser Datenbank. Die Vermögensauskunft des Schuldners wird dort für zwei Jahre elektronisch gespeichert (im Vergleich zur Eidesstattlichen Versicherung: 3 Jahre). Ist die Forderung vor Ablauf der zwei Jahre beglichen, so erfolgt die Löschung der Vermögensauskunft erst nach Ablauf der zwei Jahre oder bei Eingang einer neuen Vermögensauskunft.

Für den Fall, dass ein weiterer Titelgläubiger eine Abnahme der Vermögensauskunft bei einem Schuldner beauftragt, welcher innerhalb der letzten zwei Jahre (bisher drei Jahre) die Vermögensauskunft abgegeben hat und dessen Vermögensverhältnisse sich nicht wesentlich verändert haben, übermittelt der Gerichtsvollzieher das bereits vorliegende Vermögensverzeichnis in Dateiform oder als Ausdruck.

Das Zentralverzeichnis wird als Internetregister ausgestaltet, in welches zukünftig jeder registrierte Nutzer bundesweit Einsicht nehmen kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Eine Registereintragung muss in jedem Einzelfall künftig der Gerichtsvollzieher anordnen.

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