BGH Beschluss im Restschuldbefreiungsverfahren

Neuer Beschluss des BGH im Restschuldbefreiungsverfahren

Gemäß InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbe erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.

Der BGH hat hierzu am 25. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst: "Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar."

Quelle: BGH, Beschluss vom 25.Juni 2009 - IX ZB 196/08 - LG Tübingen
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