Befreiung von Forderung aus unerlaubter Handlung

Schuldner kann von Forderungen aus unerlaubter Handlung befreit werden

Durch einen Insolvenzplan kann der Schuldner von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuld befreit werden.

Dies ist bei Privatinsolvenzverfahren der Fall, in welchen der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote auch die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umfasst.

Bei Regelinsolvenverfahren trifft dies nicht zu, da kein Insolvenzplan ausgearbeitet wird.

Quelle: BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 32/08

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