Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.Juni 2015 unter anderem darüber entschieden, ob der Vermieter in der Verbraucherinsolvenz des Mieters eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach der "Freigabe" des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) auf Mietrückstände stützen kann, die bereits vor der Insolvenzantragstellung entstanden sind.

Der Mieter zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012 keine oder nur teilweise die Miete.
Der Vermieter hatte fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB gekündigt. Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt und eine außerordentliche Kündigung auch auf Mietrückstände gestützt werden kann, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

Das Gleiche gilt auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens (§§ 286 ff. InsO).
Bundesgerichtshof: Az.: VII ZR 19/14.
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