Schuldner muss auf Verlangen des Insolvenzgerichts seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzeigen

Der Schuldner muss auf Verlangen des Insolvenzgerichts seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzeigen, auch wenn keine wesentlichen Änderungen vorliegen.

Um zu entscheiden, ob eine bestehende Verfahrenskostenstundung zu ändern ist, kann das Insolvenzgericht vom Schuldner eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Auch wenn das Insolvenzgericht zuvor der Partei keine wirtschaftlichen Änderungen der Verhältnisse vorgehalten hat, besteht die Erklärungspflicht. Der Schuldner als Partei kann sich auf Prozessunfähigkeit berufen, muss allerdings Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichend Anhaltspunkte hierfür ergeben.

Quelle: BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 91/09

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