Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Sperrfrist

Ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung ist erst nach einer Sperrfrist zulässig

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09.
Quelle: AG Hameln LG Hannover

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